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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 20 W 330/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO
Vorschriften:
BGB § 218 | |
FGG § 13 a I 1 | |
KostO § 156 III |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Entscheidung vom 02.12.2004
In der Notarkostensache
betreffend die vollstreckbare Kostenrechnung des Notars A B in O1 vom ...10.1997 über 3.013,- DM
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 04.07.2003
am 02.12.2004 beschlossen:
Tenor:
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3013,00 DM (1.540,52 €) festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.07. 2003 (Bl. 44-49 d. A.) die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die betroffene Kostenrechnung des Kostengläubigers zurückgewiesen. Der von dem Kostenschuldner erhobene Einwand, er habe die ihm in Rechnung gestellte Entwurfsgebühr nicht veranlasst, hat die Kammer als gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO verspätet angesehen. Die von dem Kostenschuldner weiter erhobene Verjährungseinrede sei unbegründet, da nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage § 218 BGB a. F. auf die notarielle Kostenberechnung analog anzuwenden sei, wenn diese nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unanfechtbar geworden sei. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung seien nicht gegeben. Die weitere Beschwerde hat die Kammer zugelassen.
Der Kostenschuldner hat gegen die Entscheidung der Kammer weitere Beschwerde eingelegt und damit begründet, dass die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. eingreife. Der Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO sei in seiner Wirkung nicht mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gleichzustellen. Weder sei dem Kostenschuldner im Verfahren der Festsetzung von Notargebühren ein Mitwirkungsrecht eingeräumt, noch sei der Kostengläubiger in besonderer Weise schutzbedürftig im Vergleich zu anderen Gläubigern. Der Kostengläubiger ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Nach Hinweis der Berichterstatterin auf den Beschluss des BGH vom 07.07.2004 -V ZB 61/03-, der nach Vorlage durch das Kammergericht entschieden hat, dass der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist führe, hat der Kostengläubiger die angegriffene Kostenberechnung aufgehoben und erklärt, es bedürfe keiner Entscheidung des Senats mehr. Der Kostenschuldner hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 118, 113 m. w. H. ; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., April 2004, § 156, Rdnr. 88, 89).
Danach war die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in beiden Beschwerdeverfahren nicht anzuordnen. Die Anordnung der Kostenerstattung bildet auch in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Verfahren nach § 156 KostO zählt, die Ausnahme und das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten ist nicht schlechthin entscheidend (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 12, 227 und § 13 a, Rdnr. 44; Rohs/Wedewer, aaO.). Das voraussichtliche Unterliegen des Kostengläubigers auf der Grundlage der oben zitierten Entscheidung des BGH hat nach Auffassung des Senats hier deshalb in den Hintergrund zu treten, weil die entscheidende Frage des Eintritts der dreißigjährigen Verjährung für die vollstreckbare Notarkostenberechnung nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtsprechung und Literatur äußerst kontrovers behandelt worden ist, wie gerade die während des Verfahrens ergangene Entscheidung des BGH nach Vorlage zeigt.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs.2 KostO.
Ende der Entscheidung
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